Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in NRW hat für vergütungspflichtige Tätigkeiten, die er an Allerheiligen auf Weisung des Arbeitgebers in Hessen erbringt, keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L. Da der Frage der Auslegung von §§ 8, 43 TV-L grundsätzliche Bedeutung zukommt, ohne dass es hierzu bereits höchstrichterliche Entscheidungen gäbe, wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streit um Feiertagszuschlag an Allerheiligen – Auslegung von §§ 8, 43 TV-L von grundsätzlicher Bedeutung