KI-bedingte Betriebsänderung: Keine Erweiterung des Regelungsauftrags einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle gegen den Willen eines Betriebspartners

Okt. 22, 2026 | Arbeitsrecht

Anlässlich einer KI-bedingten Betriebsänderung kann der Regelungsauftrag einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs gegen den Willen eines Betriebspartners nicht zugleich auf die beabsichtigte Einführung und Anwendung des KI-Systems selbst erstreckt werden.

Ähnliche Beiträge

5 AZR 122/25

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung

Mehrarbeitszuschläge: Teilzeit braucht anteilige Zuschlagsgrenzen

Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nach § 134 BGB...

Schwerbehindertenrente ist keine tarifliche Regelaltersgrenze

Das Sozialgesetzbuch VI sieht verschiedene Renten wegen Alters vor. Die Altersgrenze mit dem Erreichen des "Regelrentenalters" i.S.d. § 33 Abs. 1a) TV-L wird daher nicht bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem die Arbeitnehmerin eine Altersrente für...