Das Sozialgesetzbuch VI sieht verschiedene Renten wegen Alters vor. Die Altersgrenze mit dem Erreichen des „Regelrentenalters“ i.S.d. § 33 Abs. 1a) TV-L wird daher nicht bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem die Arbeitnehmerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann. Die – voraussetzungslose – Anknüpfung der tariflichen Altersgrenze an die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen verstieße gegen das Verbot der Diskriminierung (schwer-)behinderter Menschen.
5 AZR 122/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
