Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nach § 134 BGB nichtig. Teilzeitbeschäftigte haben gem. § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bei Überschreitung einer im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter proportional herabgesetzten Zuschlagsgrenze; einer vorherigen tariflichen Selbstkorrektur bedarf es nicht.
Wahlfehler sind noch keine Wahlmanipulation
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt dann in Betracht, wenn das manipulative und/oder willkürliche Verhalten des Wahlvorstands so offensichtlich ist, dass es für Betriebsvertraute sofort ohne weiteres erkennbar ist. Allein der Umstand, dass ein Wahlvorstand...
