Wartezeitkündigung: Subjektive Determinierung der Personalratsanhörung und genügende Mitteilung bloßer Werturteile als Kündigungsgrund

Okt. 14, 2026 | Arbeitsrecht

Für die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats ist der der Grundsatz der subjektiven Determinierung maßgeblich. Beruht die Kündigung in der Wartezeit auf einem personenbezogenen Werturteil des Arbeitgebers, genügt zur ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung die Mitteilung dieses Werturteils. Mitgeteilte Tatsachenelemente dienen dann lediglich der Plausibilisierung, ohne dass es auf deren objektive Richtigkeit ankommt, solange der Arbeitgeber den Personalrat nicht bewusst unrichtig oder irreführend über den tatsächlichen Kündigungsgrund informiert.

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