Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich diese Vollstreckung als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Aus begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit eines erteilten Buchauszugs i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB folgt der Anspruch auf Bucheinsicht. Diese soll dem Einsichtsberechtigten gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und ggf. negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der Vortrag des Unternehmers, es seien keine Geschäfte zustanden gekommen und daher sei die Gewährung der Bucheinsicht unmöglich, ist daher unerheblich.
VPB: Wärmeplanung fertig – was Wohneigentümer nun tun können
(09.10.2026) Die meisten Kommunen haben ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Fürs Wohneigentum heißt das noch nicht viel - was auch eine Chance ist.
