Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen

Okt. 7, 2026 | Arbeitsrecht

Auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.

Ähnliche Beiträge

Weiterhin Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit (hier: Trennung)...