Arbeitsrecht
Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn sie vor Ablauf der analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geltenden einwöchigen Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird und keine eindeutige, das Anhörungsverfahren abschließend beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt. Die bloße Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht genügt hierfür nicht.
Rechtsmittelbelehrung und Safe-ID: Ungeklärte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung
Eine Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts kann die Frist zur Einlegung der Berufung nicht wahren. Eine Rechtsmittelbelehrung muss auch bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs des Einreichers eines Rechtsmittels nicht die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts mitteilen. Die Angabe der postalischen Anschrift ist weiterhin ausreichend. Die Problemstellung ist allerdings noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
Rückforderung von Überstundenvergütungszahlungen durch den Arbeitgeber nach Abrechnung und Auszahlung
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung gezahlter Überstundenvergütung besteht nicht, wenn eine kollusive Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers nicht substantiiert dargelegt und bewiesen ist und die bloße Bezugnahme auf Ermittlungsverfahren oder Umfang der Stunden hierfür nicht ausreicht. Ebenso scheidet ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus, wenn der fehlende Rechtsgrund nicht nachgewiesen ist und die Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstellt.
Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters
Bei einem ausschließlich im Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer kann der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestehen.
Außerordentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB bestätigt
Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB als wirksam angesehen hatte. Die Klägerin habe die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 € zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben. Damit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
ArbG weist Klage auf Untersagung von Streiks in Kitas der Berliner Kita-Eigenbetriebe ab
Das ArbG Berlin hat die Klage des Landes Berlin abgewiesen, mit der das Land der Gewerkschaft ver.di untersagen wollte, Streiks in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin zur Durchsetzung von Streikforderungen über bestimmte Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und Erziehern sowie Auszubildenden durchzuführen.
ArbG weist Klage auf Untersagung von Streiks in Kitas der Berliner Kita-Eigenbetriebe ab
Das ArbG Berlin hat die Klage des Landes Berlin abgewiesen, mit der das Land der Gewerkschaft ver.di untersagen wollte, Streiks in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin zur Durchsetzung von Streikforderungen über bestimmte Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und Erziehern sowie Auszubildenden durchzuführen.
Bahnfahrer darf Führen einer Tram mit Bundeswehr-Werbung nicht verweigern
Ein Tram-Bahnfahrer ist nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.
Hinweisgeberschutzgesetz: Kein Schadenersatz für Mitarbeiter eines Autoherstellers
Zwei Mitarbeiter eines großen niedersächsischen Autobauers, die dort als Mitglieder des Oberen Managementkreises beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verstöße des Herstellers gegen das HinSchG.
AGG-Klage einer nicht-binären Person wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung (hier: einer nicht-binären Person) voraus. Fehlt es hieran, weil die Bewerbung ausschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient, ist der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
