Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB als wirksam angesehen hatte. Die Klägerin habe die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 € zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben. Damit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
2 AZR 128/25
Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
