Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bzgl. einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
