Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn sie vor Ablauf der analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geltenden einwöchigen Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird und keine eindeutige, das Anhörungsverfahren abschließend beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt. Die bloße Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht genügt hierfür nicht.
5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
