Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 der StVO teilweise unwirksam ist. Die Vorschrift verbietet das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“. Es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Urteil des VGH Mannheim: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO teilweise unwirksam