Arbeitsrecht
Vermutung der Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen fehlender Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit der Agentur für Arbeit
Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie haben nach § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Verstoß gegen § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung i.S.v. § 22 AGG begründen.
Kein Tagegeldanspruch des ständigen persönlichen Fahrers eines Landesministers mangels Dienstreise
Ein ständiger persönlicher Fahrer eines Landesministers hat keinen Anspruch auf Tagegeld nach § 23 Abs. 4 TV‑L i.V.m. § 84 NBG, § 7 NRKVO oder nach dem Pkw‑Fahrer‑TV‑L, weil seine Fahrten selbst das Dienstgeschäft darstellen und daher weder „Dienstreisen“ noch „andere dienstlich veranlasste Reisen“ sind. Der im Pkw‑Fahrer‑TV‑L verwendete Begriff der „Dienstreise“ ist ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und begründet keine Tagegeldansprüche.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Anspruch auf höheres Entgelt auch bei kirchlichen Arbeitgebern
Gewährt ein kirchlicher Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe eine von den AVR abweichende höhere Vergütung ohne sachlichen Grund, können vergleichbare Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung verlangen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht dem nicht entgegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Gerichtsverfahren
Eine nationale Regelung, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie ggf. würdigt, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung keine Angaben zu den Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die festlegt, unter welchen Umständen die betreffenden von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel von einem Gericht verwendet werden dürfen.
Fristlose Kündigung unwirksam bei verspäteter Aufklärung und fehlender Abmahnung trotz Abwerbevorwürfen
Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen Verhaltenspflichtverletzungen – etwa Abwerbevorwürfe – mangels vorheriger Abmahnung, bei kurzem, bis dahin abmahnungsfreien Arbeitsverhältnis und feststehendem Beendigungszeitpunkt keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB mehr darstellen.
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung
Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht, die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele rechtzeitig als einseitige Leistungsbestimmung i.S.v. § 315 BGB zu Beginn der Zielperiode vorzugeben, und wird eine spätere Zielvorgabe wegen Wegfalls der Motivations- und Steuerungsfunktion unmöglich, schuldet er nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen der Schätzung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO ist dabei mangels Mitverschuldens des Arbeitnehmers und in Ermangelung vom Arbeitgeber dargelegter besonderer Umstände oder rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig von einer vollen Zielerreichung auszugehen.
Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 % zu
Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 % auf 42,52 €.
Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang auf Entleiherseite
Wird ein Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und ist dieses Unternehmen während der Dauer dieser Überlassung Gegenstand eines Unternehmensübergangs, so sind der Veräußerer und der Erwerber für die Zwecke der Berechnung der nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers als dasselbe „entleihende Unternehmen“ anzusehen. Dies ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.
Amtsermittlung nach § 293 ZPO umfasst bei Betriebsvereinbarungen auch deren Wirksamkeit
Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht kann sich – abhängig vom Vortrag der Parteien – auch auf deren Wirksamkeit erstrecken. Gesetzliche Vermutungen, Grundsätze des Anscheinsbeweises oder tatsächliche Vermutungen greifen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO nicht ein.
Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem EntgTranspG
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
