Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen Verhaltenspflichtverletzungen – etwa Abwerbevorwürfe – mangels vorheriger Abmahnung, bei kurzem, bis dahin abmahnungsfreien Arbeitsverhältnis und feststehendem Beendigungszeitpunkt keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB mehr darstellen.
5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
