Vermutung der Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen fehlender Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit der Agentur für Arbeit

Juni 23, 2026 | Arbeitsrecht

Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie haben nach § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Verstoß gegen § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung i.S.v. § 22 AGG begründen.

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