Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht, die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele rechtzeitig als einseitige Leistungsbestimmung i.S.v. § 315 BGB zu Beginn der Zielperiode vorzugeben, und wird eine spätere Zielvorgabe wegen Wegfalls der Motivations- und Steuerungsfunktion unmöglich, schuldet er nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen der Schätzung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO ist dabei mangels Mitverschuldens des Arbeitnehmers und in Ermangelung vom Arbeitgeber dargelegter besonderer Umstände oder rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig von einer vollen Zielerreichung auszugehen.
7 ABR 40/24
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der Vollmacht
