Gewährt ein kirchlicher Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe eine von den AVR abweichende höhere Vergütung ohne sachlichen Grund, können vergleichbare Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung verlangen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht dem nicht entgegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
8 AZR 76/25
Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum
