Arbeitsrecht

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung

Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht, die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele rechtzeitig als einseitige Leistungsbestimmung i.S.v. § 315 BGB zu Beginn der Zielperiode vorzugeben, und wird eine spätere Zielvorgabe wegen Wegfalls der Motivations- und Steuerungsfunktion unmöglich, schuldet er nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen der Schätzung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO ist dabei mangels Mitverschuldens des Arbeitnehmers und in Ermangelung vom Arbeitgeber dargelegter besonderer Umstände oder rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig von einer vollen Zielerreichung auszugehen.

Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang auf Entleiherseite

Wird ein Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und ist dieses Unternehmen während der Dauer dieser Überlassung Gegenstand eines Unternehmensübergangs, so sind der Veräußerer und der Erwerber für die Zwecke der Berechnung der nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers als dasselbe „entleihende Unternehmen“ anzusehen. Dies ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.

Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam, wenn sie vor Ablauf der analog § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geltenden einwöchigen Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird und keine eindeutige, das Anhörungsverfahren abschließend beendende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt. Die bloße Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht genügt hierfür nicht.

Rechtsmittelbelehrung und Safe-ID: Ungeklärte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung

Eine Berufungseinlegung im beBPo der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts kann die Frist zur Einlegung der Berufung nicht wahren. Eine Rechtsmittelbelehrung muss auch bei aktiver Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs des Einreichers eines Rechtsmittels nicht die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts mitteilen. Die Angabe der postalischen Anschrift ist weiterhin ausreichend. Die Problemstellung ist allerdings noch ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.

Rückforderung von Überstundenvergütungszahlungen durch den Arbeitgeber nach Abrechnung und Auszahlung

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung gezahlter Überstundenvergütung besteht nicht, wenn eine kollusive Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers nicht substantiiert dargelegt und bewiesen ist und die bloße Bezugnahme auf Ermittlungsverfahren oder Umfang der Stunden hierfür nicht ausreicht. Ebenso scheidet ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus, wenn der fehlende Rechtsgrund nicht nachgewiesen ist und die Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstellt.

Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters

Bei einem ausschließlich im Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer kann der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestehen.

Außerordentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB bestätigt

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB als wirksam angesehen hatte. Die Klägerin habe die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 € zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben. Damit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.