Arbeitsrecht
Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags: Wie ist die tarifliche Überlastquote zu berechnen?
Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.
Arzt im Tarifsinn trotz beschränkter Berufsausübungserlaubnis
Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.
Eine Versetzung an einen 600 km entfernten Ort stellt eine Entlassung i.S.d. EU-Rechts dar und ist bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen mitzurechnen
Die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags (hier: die Versetzung an einen 600 km entfernten Ort) unter den Begriff der Entlassung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 fällt. Die Richtlinie 98/59 ist ferner dahin auszulegen, dass eine solche Kündigung bei der Berechnung der im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Massenentlassungen mit einzubeziehen ist.
Gender-Pay-Gap: Arbeitnehmerin bei Daimler Truck hat Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt
Eine Angestellte von Daimler Truck hat unter Berufung auf das EntgTranspG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise Anspruch auf eine höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022. Die Angestellte hat einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene; ein Anspruch auf das Entgelt eines namentlich benannten Kollegen besteht hingegen nicht.
14 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind noch erwerbstätig – Tendenz steigend
Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, waren 14 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Ein Jahr zuvor hatte ihr Anteil noch bei 13 % gelegen. Rentner (16 %) gingen zuletzt häufiger einer Arbeit nach als Rentnerinnen (11 %).
Berufsfreiheit der Heilpraktiker: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte
Der durch die Untersagung der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Heilpraktikern stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Denn Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber kommt den mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecken des Spender- und Empfängerschutzes, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie der gesicherten und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten eine erhebliche Bedeutung zu. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist daher gerechtfertigt.
14 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind noch erwerbstätig – Tendenz steigend
Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, waren 14 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Ein Jahr zuvor hatte ihr Anteil noch bei 13 % gelegen. Rentner (16 %) gingen zuletzt häufiger einer Arbeit nach als Rentnerinnen (11 %).
Funktionsunfähigkeit eines einköpfigen Betriebsrates
Die Funktionsunfähigkeit eines Betriebsrates kann zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Betriebsrates führen. Kann das einzige Betriebsratsmitglied dauerhaft nicht in den Betrieb kommen, liegt eine Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates vor.
Berufsfreiheit der Heilpraktiker: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte
Der durch die Untersagung der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Heilpraktikern stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Denn Heilpraktiker, die nichthomöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollen, werden lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber kommt den mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecken des Spender- und Empfängerschutzes, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie der gesicherten und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten eine erhebliche Bedeutung zu. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist daher gerechtfertigt.
Erforderlicher Vortrag für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG
Für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung ist konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag erforderlich. Der pauschale Vortrag, der Anspruchsteller habe kein echtes Interesse an der Stelle, sondern durchsuche Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann systematisch in „einer Art Geschäftsmodell“, um Entschädigung zu erlangen, genügt dafür nicht. Auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Verfahren, in dem der Anspruchsteller wegen eines solchen Rechtsmissbrauchs schon einmal gescheitert war, ist idR noch nicht ausreichend.
