Arbeitsrecht

ver.di-Warnstreik: Umfang der Notdienstpläne der Charité festgelegt

Der Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten, die von einem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di seit dem 2.9.2026 betroffen sind, wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig.

Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung: Ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?

Geht eine Kündigungserklärung nicht zu, handelt es sich bei der nachfolgenden Kündigung, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsversuch erfolgt, nicht um eine „zweite“ Kündigung. Eine (erneute) Betriebsratsanhörung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Reaktion des Betriebsrats im Anhörungsverfahren, denn das durch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung setzt nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung voraus.

Nach Hammerwurf: Prozessbeschäftigung trotz verhaltensbedingter Kündigung bei unstreitigem Sachverhalt möglich

Eine Prozessbeschäftigung kann auch nach verhaltensbedingter Kündigung zumutbar sein, wenn der Kündigungssachverhalt unstreitig ist, nur noch rechtlich zu bewerten war und der Kündigungssachverhalt an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Streiten die Parteien nur darüber, ob der Arbeitnehmer, der ein Werkzeug nach einem Arbeitskollegen warf, mit Verletzungsvorsatz handelte, so betrifft der Streit die rechtliche Bewertung des Kündigungssachverhalts.

Notarzttätigkeit im Rettungsdienst: Freies Dienstverhältnis trotz sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung?

Die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst, der selbst darüber entscheidet, wie viele Einsätze er im Monat leistet und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, begründet nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis. Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus.

Annahmeverzugsvergütung: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.

Eine Versetzung an einen 600 km entfernten Ort stellt eine Entlassung i.S.d. EU-Rechts dar und ist bei der Berechnung der Schwellenwerte für Massenentlassungen mitzurechnen

Die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen vorgenommene erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags (hier: die Versetzung an einen 600 km entfernten Ort) unter den Begriff der Entlassung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 fällt. Die Richtlinie 98/59 ist ferner dahin auszulegen, dass eine solche Kündigung bei der Berechnung der im Hinblick auf die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Massenentlassungen mit einzubeziehen ist.

Gender-Pay-Gap: Arbeitnehmerin bei Daimler Truck hat Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt

Eine Angestellte von Daimler Truck hat unter Berufung auf das EntgTranspG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise Anspruch auf eine höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022. Die Angestellte hat einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene; ein Anspruch auf das Entgelt eines namentlich benannten Kollegen besteht hingegen nicht.