Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Ben …
Quelle: Open Jur Verkehrsrecht
Link: OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19