Fahreignungsregister: Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung

Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können.

Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
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