Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren Verkehrsverstoß, der zum Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze führe, bereits vor der Erteilung der Verwarnung begangen, so dass ihn deren Warnfunktion nicht mehr habe erreichen können.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Fahreignungsregister: Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung