Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung ist kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung