In Fällen, in denen sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – Betriebsratswahl trotzdem wirksam