Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung von deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein, woraus folgt, dass er seine Zahlungsansprüche gegen die Kanzlei vor den Arbeitsgerichten einklagen kann.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Einordnung eines selbstständigen Rechtsanwalts als arbeitnehmerähnliche Person