Posts und Likes in sozialen Medien können charakterliche Eignung eines Bundespolizei-Bewerbers in Zweifel ziehen

Die Bundespolizei darf die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat. Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an ebendieser charakterlicher Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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