Arbeitsrecht
Versetzung über große Distanz nur bei sachlichem Grund
Eine Versetzung, die mit einer erheblichen räumlichen Entfernung verbunden ist, wahrt die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 GewO nur, wenn eine tragfähige unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, die Maßnahme zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlich ist und die dadurch entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer – unter Berücksichtigung seines Bestands- und Ortsinteresses – nicht außer Verhältnis zu den Arbeitgeberinteressen stehen.
Gesundheitsdaten des Kollegen per WhatsApp geteilt: Ärztin muss Schadensersatz leisten
Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, nachdem dieser sich krankgemeldet hat, so gibt sie dessen personenbezogene Gesundheitsdaten ohne Berechtigung weiter. Dies ist unzulässig und kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen.
Die Zustellung durch Einwurf-Einschreiben im „Scan-Verfahren“ liefert keinen Anscheinsbeweis für den Zugang
Ein im „Scan-Verfahren“ erstellter Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein sog. Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung.
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO: Persönlicher Zustellversuch erforderlich
Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde. Bei unwirksamer Zustellung trägt die Partei, die sich auf Heilung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang.
Maßnahmen gegen Fahrermangel: Länder stimmen Erleichterungen für Berufskraftfahrer zu
Der Bundesrat hat Änderungen der Regelungen zur Qualifikation der Berufskraftfahrer und weiterer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zugestimmt. Ziel der Rechtsverordnung der Bundesregierung ist es, den Fahrermangel in Deutschland zu bekämpfen.
Neue Vorschriften zu Sozialleistungen für mobile Arbeitnehmer in der EU
Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten. Die lang erwartete Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, auf die sich das Parlament und der Rat bereits vorläufig geeinigt haben, führt klarere Kriterien ein, anhand derer bestimmt wird, welche Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten. Außerdem fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit Informationen umgehend ausgetauscht werden, um Fehler oder Betrug (beispielsweise durch Briefkastenfirmen) aufzudecken.
Keine automatische Höhergruppierung nach EG 14 TV-L
Eine Höhergruppierung tariflich beschäftigter Lehrkräfte nach EG 14 TV‑L setzt nach TV EntgO‑L voraus, dass der Beschäftigte bei unterstelltem Beamtenstatus unter denselben materiellen und formellen Voraussetzungen wie eine vergleichbare beamtete Lehrkraft hätte befördert werden können. Maßgeblich sind die beamtenrechtlichen Beförderungs- und Haushaltsvorschriften, rückwirkende fiktive Beförderungen sind wegen § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen, sodass eine tarifliche „Automatik“ der Höhergruppierung nicht besteht.
Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 %
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 % betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.
Einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr weg
Aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt, dass eine einmal nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann. Daher bleibt das Arbeitsgericht für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die eigentlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde, zuständig, wenn der Rechtsweg bei Rechtshängigkeit der Klage wegen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet war. Daran ändert auch die Abtrennung der Hauptklage und deren örtliche Verweisung nichts. Anders ist die Rechtslage allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Versuch der Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG zu beurteilen.
Ungebühr in der Sitzung: Fehlende Elemente des protokollpflichtigen Komplexes können zur Aufhebung des Beschluss führen
Gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gem. § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.
