Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe mehrerer Ärzte in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, nachdem dieser sich krankgemeldet hat, so gibt sie dessen personenbezogene Gesundheitsdaten ohne Berechtigung weiter. Dies ist unzulässig und kann einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
