Eine Höhergruppierung tariflich beschäftigter Lehrkräfte nach EG 14 TV‑L setzt nach TV EntgO‑L voraus, dass der Beschäftigte bei unterstelltem Beamtenstatus unter denselben materiellen und formellen Voraussetzungen wie eine vergleichbare beamtete Lehrkraft hätte befördert werden können. Maßgeblich sind die beamtenrechtlichen Beförderungs- und Haushaltsvorschriften, rückwirkende fiktive Beförderungen sind wegen § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen, sodass eine tarifliche „Automatik“ der Höhergruppierung nicht besteht.
6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
