Arbeitsrecht
Betriebsrat: Kandidat trotz laufenden Verfahrens über Wirksamkeit einer Befristung wählbar
Bei der Betriebsratswahl ist ein Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch während eines andauernden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung wählbar. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist auf diese Fallgestaltung übertragbar.
Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils iSd Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.
Streit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses
Die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist abgestuft. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des Arbeitnehmers, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des Arbeitnehmers als geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet.
Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine zugesagte Zulage
Rechnet der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen nicht vollständig im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf übertarifliche Zulagen sämtlicher Zulagenempfänger an, sondern nimmt einzelne Arbeitnehmer hiervon aus, liegt eine mitbestimmungspflichtige Neuverteilung des Zulagenvolumens i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Erfolgt die Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats, ist die Anrechnung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam.
Ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Konzernhaftung nach § 303 AktG analog
Die Regelung des § 93 InsO, die eine gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung der persönlichen Haftung gegen die Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien anordnet, ist entsprechend auf etwaige Ansprüche der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft anzuwenden, die aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG erwachsen könnten. Nur der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft ist insoweit im Haftungsprozess gegen die herrschende Gesellschaft prozessführungsbefugt.
Gebührenwegfall durch Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich
In Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit entfällt nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr auch dann, wenn dem Vergleich über den (gesamten) Gegenstand des Verfahrens ein streitiges, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil vorangegangen ist, das den Parteien bereits in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist.
Kein Inflationsausgleich in Elternzeit ohne Entgeltbezug
Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltbezug von Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot des AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die tarifliche Differenzierung nicht an das Geschlecht, sondern an das Bestehen eines aktiven entgeltpflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. den Bezug gleichgestellter Entgeltersatzleistungen anknüpft und von der Tarifautonomie gedeckt ist.
Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags
Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat das OVG im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des VG bestätigt.
Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen.
Keine Anschlussbeschwerde im Verfahren nach § 33 RVG
In dem Verfahren nach § 33 RVG ist in der Regel eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.
