Rechnet der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen nicht vollständig im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen auf übertarifliche Zulagen sämtlicher Zulagenempfänger an, sondern nimmt einzelne Arbeitnehmer hiervon aus, liegt eine mitbestimmungspflichtige Neuverteilung des Zulagenvolumens i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Erfolgt die Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats, ist die Anrechnung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam.
8 AZB 25/25
Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
