Arbeitsrecht

Kündigungsschutzverfahren zweier Beschäftigter gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das ArbG Braunschweig hat am 25.2.2026 Kündigungsschutzklagen von zwei Mitarbeitern, die dem oberen Managementkreis angehören, gegen die Volkswagen AG verhandelt. Das ArbG hat in einem Fall im Wege eines Teilurteils entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung mit dem 30.9.2026 endet. Wegen der Annahmeverzugsansprüche des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche erging ein Auflagenbeschluss.

NRW plant Halbierung der Zahl der Arbeitsgerichte

Das Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf für eine Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit beschlossen. Danach sollen in den nächsten fünf Jahren die bislang 30 Arbeitsgerichte zu 15 Standorten zusammengefasst werden. Die Zahl der bislang drei Landesarbeitsgerichte soll auf zwei Standorte reduziert werden.

Einigung über Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts führt nicht zu Vergleichsmehrwert

Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den zutreffenden und in der Kündigungserklärung bezeichneten Termin hinaus, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe von Vergütung und/oder von Bonusansprüchen, die im Verlängerungszeitraum fällig werden oder auf welche im Vergleich verzichtet wird.

Einstweilige Verfügung wegen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung

Der Betriebsratsvorsitzende ist im Fall von Krankheit oder Urlaub eines Betriebsratsmitglieds nur dann zu dessen Ladung verpflichtet, wenn ihm dieses zuvor angezeigt hat, trotz Erkrankung bzw. genehmigten Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG können nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung allein nach personell-fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.

Kürzung der Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage rechtmäßig

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar.

Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses

Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs stellt – jedenfalls im Regelfall – sowohl eine Prozesshandlung wie auch ein materielles Rechtsgeschäft dar. Wollen die Parteien von diesem Regelfall abweichen und im gerichtlichen Vergleich lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags regeln, bedarf es hierfür deutlicher Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen.

Einigungsstelle zu mobiler Arbeit – Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gem. § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen.