Der Betriebsratsvorsitzende ist im Fall von Krankheit oder Urlaub eines Betriebsratsmitglieds nur dann zu dessen Ladung verpflichtet, wenn ihm dieses zuvor angezeigt hat, trotz Erkrankung bzw. genehmigten Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG können nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung allein nach personell-fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
