Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs stellt – jedenfalls im Regelfall – sowohl eine Prozesshandlung wie auch ein materielles Rechtsgeschäft dar. Wollen die Parteien von diesem Regelfall abweichen und im gerichtlichen Vergleich lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags regeln, bedarf es hierfür deutlicher Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen.
5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
