Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den zutreffenden und in der Kündigungserklärung bezeichneten Termin hinaus, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe von Vergütung und/oder von Bonusansprüchen, die im Verlängerungszeitraum fällig werden oder auf welche im Vergleich verzichtet wird.
4 AZR 101/25
Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG
