Arbeitsrecht

Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig

Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.

Zahl der erteilten Arbeitsmarktzulassungen an ausländische Staatsangehörige seit 2021 stark gestiegen

Um in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, benötigen ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU in der Regel eine Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Anzahl dieser Arbeitsmarktzulassungen ist seit 2021 um 140 % gestiegen – auf gut 521.000 im Jahr 2025. Das ist auch gegenüber dem Vorjahr ein deutliches Plus von 17 %. EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis. Ebenso Geflüchtete, deren Antrag auf Asyl bewilligt worden ist.

30-Minuten-Regel in Rufbereitschaft zu kurz bemessen?

Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig. Das BAG hat nun Gelegenheit zur Klarstellung, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ (bzw. – bei nichtärztlichen Arbeitnehmern – den Zeitpunkt der nach Durchführung arbeitgeberseitig aufgegebener Vorbereitungshandlungen hergestellten tatsächlichen Einsatzfähigkeit) versteht.

Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung

Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden muss, ist bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z.B. in einer App auf dienstlichen IPads, in händisch geführten Listen o.ä.) hat letztendlich der Senat der Freien Hansestadt zu entscheiden.