Arbeitsrecht
Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig
Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die Amtsunfähigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds geschlossen werden.
Unwirksame Probezeitkündigung – Beteiligung Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte
Eine Kündigung ist eine personelle Angelegenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 LGG Bbg, vor deren Ausspruch die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist. Die ordnungsgemäße Durchführung des vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist, auch wenn dem Personalrat ein bloßes Mitwirkungsrecht zusteht, Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Kündigung.
Heinrich Kiel zum neuen Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt
Der Bundespräsident hat Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Heinrich Kiel zum Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts ernannt. Frau Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 27. Februar 2026 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Inken Gallner zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen
Der Rat der Europäischen Union hat Frau Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner durch Beschluss vom 5. Dezember 2025 mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Mitglied des Ausschusses nach Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen.
Beschäftigung der Frauen auf Rekordhoch bei gleichzeitig hoher Teilzeitquote
Zwar ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahr 2025 auf ein Rekordhoch gestiegen. Allerdings arbeitet mehr als die Hälfte der Frauen in Teilzeit, bei den Männern ist es nur jeder Siebte.
Markus Krumbiegel ist neuer Vorsitzender Richter am BAG – Zwei neue BAG-Richter
Der Bundespräsident hat den Richter am Bundesarbeitsgericht Markus Krumbiegel mit Wirkung vom 1. März 2026 zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Herr Krumbiegel übernimmt den Vorsitz des Achten Senats. Außerdem wurden mit Matthias Kreutzberg-Kowalczyk und Markus Weingarth zwei neue BAG-Richter ernannt.
Zahl der erteilten Arbeitsmarktzulassungen an ausländische Staatsangehörige seit 2021 stark gestiegen
Um in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, benötigen ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU in der Regel eine Arbeitsmarktzulassung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Anzahl dieser Arbeitsmarktzulassungen ist seit 2021 um 140 % gestiegen – auf gut 521.000 im Jahr 2025. Das ist auch gegenüber dem Vorjahr ein deutliches Plus von 17 %. EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis. Ebenso Geflüchtete, deren Antrag auf Asyl bewilligt worden ist.
30-Minuten-Regel in Rufbereitschaft zu kurz bemessen?
Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig. Das BAG hat nun Gelegenheit zur Klarstellung, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ (bzw. – bei nichtärztlichen Arbeitnehmern – den Zeitpunkt der nach Durchführung arbeitgeberseitig aufgegebener Vorbereitungshandlungen hergestellten tatsächlichen Einsatzfähigkeit) versteht.
Ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaften: LAG bestätigt Umfang der Notdienstpläne im laufenden Warnstreik
Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 26.2.2026 die Entscheidung des ArbG Berlin, womit dieses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken im laufenden Warnstreik festgelegt hat, bestätigt.
Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung
Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden muss, ist bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z.B. in einer App auf dienstlichen IPads, in händisch geführten Listen o.ä.) hat letztendlich der Senat der Freien Hansestadt zu entscheiden.
