Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden muss, ist bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z.B. in einer App auf dienstlichen IPads, in händisch geführten Listen o.ä.) hat letztendlich der Senat der Freien Hansestadt zu entscheiden.
4 AZR 101/25
Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG
