Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil auf dem abgeriegelten Gelände kein Platz mehr war, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Kfz-Werkstatt: Beschädigung des Kundenfahrzeugs auf dem Werkstattgelände