Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Handy am Steuer: Funktionsprüfung des Handys nach Herunterfallen = "Benutzen"?