(04.06.2018) Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.04.2018.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: BGH: Aufhebungsvertrag trotz Untermietverhältnisses?