VPB: Abrechnungen für Bodenaushub kontrollieren

(15.03.2023) Vor der Planung sollte immer ein Bodengutachten gemacht werden, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Erst das Bodengutachten gibt Aufschluss über die Beschaffenheit des Bodens. Je nach Art des Baugrunds müssen Keller und Bodenplatte mehr oder weniger aufwändig geplant, berechnet und gebaut werden. Der Boden ist also mit ausschlaggebend für die Kosten der Gründung. Stehen die Bodenverhältnisse bei Vertragsabschluss noch nicht fest, müssen Bauherren folglich mit Nachträgen und Zusatzkosten rechnen. Solche Nachtragsangebote sollten Bauherren sehr genau prüfen, besser sogar vom unabhängigen Experten prüfen lassen, rät der VPB.

Quelle: IBR News
Link: VPB: Abrechnungen für Bodenaushub kontrollieren

VPB: Abrechnungen für Bodenaushub kontrollieren

Ähnliche Beiträge

Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt vor: Sofortiges Handeln ist gefordert!

(26.04.2024) Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt erstmals auf Bundesebene ein Leitbild vor, um die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden. Das begrüßen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Städtetag. Quelle: IBR News Link: Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt vor: Sofortiges Handeln ist

Wohnraumbefragung: Ein Drittel offen für Teilen, Umbauen oder Vermieten

(26.04.2024) Kann Tauschen oder Teilen von wenig genutztem Wohnraum ein Weg sein, um Wohnraummangel zu beheben? Das hat der gemeinnützige Verband Wohneigentum als bundesweit größter Verband für das selbstgenutzte Wohneigentum in einer Online-Befragung unter Menschen mit Haus oder Eigentumswohnung untersucht. Ergebnis: Es gibt Potential, Widerstand und Zustimmung. Quelle: IBR News Link: Wohnraumbefragung: Ein Drittel offen

Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern

(26.04.2024) Wenn ein Dar­le­hen vor­zei­tig ab­ge­löst wird, kann für die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auch ein ne­ga­ti­ver Wie­der­an­la­ge­zins ein­be­zo­gen wer­den, sagt der BGH. Auch dann, wenn die Bank hier­durch im Er­geb­nis mehr ver­ein­nahmt als durch die ent­gan­ge­nen künf­ti­gen Zins­ein­nah­men. Quelle: IBR News Link: Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern