Serielles und modulares Bauen 2.0: Neues europaweites Ausschreibungsverfahren für zukunftsweisende Wohnungsbaukonzepte startet

Wohnungswirtschaft gibt gemeinsam mit Bundesbauministerium und Bauindustrie Startschuss für neue Rahmenvereinbarung

(15.03.2023) Gemeinsam haben das Bundesbauministerium, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ein neues europaweites Ausschreibungsverfahren für zukunftsweisende Konzepte des seriellen und modularen Wohnungsbaus gestartet. Ziel ist es, bis Herbst 2023 eine neue Rahmenvereinbarung „Serielles und modulares Bauen 2.0“ zu schaffen.

Quelle: IBR News
Link: Serielles und modulares Bauen 2.0: Neues europaweites Ausschreibungsverfahren für zukunftsweisende Wohnungsbaukonzepte startet

Serielles und modulares Bauen 2.0: Neues europaweites Ausschreibungsverfahren für zukunftsweisende Wohnungsbaukonzepte startet

Ähnliche Beiträge

Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt vor: Sofortiges Handeln ist gefordert!

(26.04.2024) Mit dem Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt erstmals auf Bundesebene ein Leitbild vor, um die Obdach- und Wohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden. Das begrüßen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) und der Deutsche Städtetag. Quelle: IBR News Link: Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit liegt vor: Sofortiges Handeln ist

Wohnraumbefragung: Ein Drittel offen für Teilen, Umbauen oder Vermieten

(26.04.2024) Kann Tauschen oder Teilen von wenig genutztem Wohnraum ein Weg sein, um Wohnraummangel zu beheben? Das hat der gemeinnützige Verband Wohneigentum als bundesweit größter Verband für das selbstgenutzte Wohneigentum in einer Online-Befragung unter Menschen mit Haus oder Eigentumswohnung untersucht. Ergebnis: Es gibt Potential, Widerstand und Zustimmung. Quelle: IBR News Link: Wohnraumbefragung: Ein Drittel offen

Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern

(26.04.2024) Wenn ein Dar­le­hen vor­zei­tig ab­ge­löst wird, kann für die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auch ein ne­ga­ti­ver Wie­der­an­la­ge­zins ein­be­zo­gen wer­den, sagt der BGH. Auch dann, wenn die Bank hier­durch im Er­geb­nis mehr ver­ein­nahmt als durch die ent­gan­ge­nen künf­ti­gen Zins­ein­nah­men. Quelle: IBR News Link: Vorfälligkeitsentschädigung: Bank darf Negativzinsen fordern