Erhebt eine im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Klägerin – nachdem das Jobcenter einen Kostenerstattungsantrag nicht beschieden hat – nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG und ohne sich vor Einreichung der Klage nochmals an das Jobcenter zu wenden Untätigkeitsklage zum Sozialgericht, so kann dessen Kostengrundentscheidung die Klägerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzen, wenn das Sozialgericht § 193 SGG in nicht mehr nachvollziehbarer Weise anwendet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung eines Sozialgerichts