Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

Das ArbG Aachen hat festgestellt, dass § 19 MVG-EKD, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB darstellt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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