Das ArbG Aachen hat festgestellt, dass § 19 MVG-EKD, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB darstellt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?