Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist wirksam, wenn sie sich innerhalb eines tatsächlichen Korridors hypothetischer Betrachtung bewegt. Wird dieser Korridor verlassen, wird die Vereinbarung unwirksam. Der Umfang der Betriebsratstätigkeit kann keine Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vereinbarung von Arbeitsentgelt bei Betriebsratstätigkeit