Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

(10.08.2022) Der Ei­gen­tü­mer eines im Misch­ge­biet ge­le­ge­nen Wohn­grund­stücks hat kei­nen An­spruch auf Maß­nah­men zum Schutz vor Lärm­im­mis­sio­nen, die durch den Be­trieb eines Bus­wen­de­plat­zes in der Nähe sei­nes Grund­stücks her­vor­ge­ru­fen wer­den, wenn die Lärm­be­las­tung die gel­ten­de Zu­mut­bar­keits­schwel­le der TA Lärm nicht er­reicht. Dies ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz.

Quelle: IBR News
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