Das ArbG Wesel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zweck der Überwachung der Corona-Abstandsregelungen im Betrieb und die damit verbundene Übermittlung der Daten ins Ausland der in dem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Videoaufnahmen zum Zweck der Abstandsüberwachung im Betrieb