Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Videoaufnahmen zum Zweck der Abstandsüberwachung im Betrieb

Das ArbG Wesel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zweck der Überwachung der Corona-Abstandsregelungen im Betrieb und die damit verbundene Übermittlung der Daten ins Ausland der in dem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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