Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe vermag einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit darstellen, und zwar auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung – wie hier – weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmacht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streit um die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung