Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall

Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“. Dies trifft nicht auf jemanden zu, der bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall erleidet. In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten ist.

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