(09.04.2024) Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 09.02.2024.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Auch in einer verwalterlosen 2er-WEG kann nur der Verband die Unterlassung zweckwidriger Nutzung verlangen