Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i.S.d. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Lohn während Freistellung ist für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant