Ein Waschanlagenbetreiber, der vor Benutziung der Waschstraße nicht darauf hinweist, dass bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Urteil: Beschädigung eines Automatikfahrzeugs in der Waschstraße